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Neue Regeln für Eingaben über FinanzOnline

Die FinanzOnline-Verordnung 2027 bringt ab 1.1.2027 neue Regeln für die elektronische Übermittlung von Anbringen an das Finanzamt.

Verwendung der spezifischen Funktion statt „sonstiger Anbringen“

Die nun veröffentlichte Verordnung enthält einen abschließenden Katalog jener Anbringen, für die in FinanzOnline eine eigene, spezifizierte Funktion vorgesehen ist. Dazu zählen unter anderem Steuererklärungen, Beschwerden, Vorlageanträge, Fristverlängerungsanträge und zahlreiche weitere Eingaben.
Aufgrund dieser FinanzOnline-Verordnung 2027 muss ab 1.1.2027 für die in der Verordnung genannten Anbringen die jeweils vorgesehene Funktion verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Abgabengesetz eine elektronische Einreichung vorschreibt oder ob die elektronische Übermittlung freiwillig erfolgt.

Sonstige Anbringen und Anfragen

Die allgemeine Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ soll damit nicht mehr als Ausweichlösung dienen. Nur Anbringen, für die keine spezifizierte Funktion in FinanzOnline zur Verfügung steht, sowie aus technischen Gründen gesondert übermittelte Begründungen oder Anlagen zu einem Anbringen, können weiterhin über die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ an das Finanzamt gesendet werden.

Mutwillensstrafe

Wird ein Anliegen, für das eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung besteht und für das eine spezifizierte FinanzOnline-Funktion vorhanden ist, nicht über diese Funktion eingebracht, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe von bis zu EUR 700,00 verhängen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Betroffene zuvor schriftlich auf die Verpflichtung hingewiesen und auf die mögliche Strafe im Wiederholungsfall aufmerksam gemacht wurde.

Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung

Grundsätzlich können Anbringen sowohl per Post als auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Es gibt jedoch auch Anbringen, die aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind, wie etwa Steuererklärungen oder die Registrierung von Registrierkassen.
Sehen die Abgabengesetze eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen vor, kann davon nur abgewichen werden, wenn die elektronische Übermittlung dem Abgabepflichtigen aufgrund fehlender technischer Vor-aussetzungen nicht zumutbar ist. In den meisten Fällen wird heutzutage aber von der Zumutbarkeit elektronischer Übermittlungen auszugehen sein.