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Zuwendungsfruchtgenuss bei Immobilien

Bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts wird häufig eine Zahlung für Substanzabgeltung vereinbart, die dem Fruchtgenussberechtigten das Absetzen der AfA des Eigentümers ermöglichen soll. Allerdings ist diese Zahlung bei einem Zuwendungsfruchtgenuss häufig nicht abzugsfähig.

Ein Fruchtgenussrecht berechtigt dazu, eine im Eigentum einer anderen Person stehende Sache (z. B. eine Wohnung) umfassend zu nutzen und die daraus gezogenen Vorteile bzw. Erträge zu beziehen, wie zum Beispiel die Mieterträge aus dieser Wohnung. Steuerlich unterscheidet man zwischen dem Vorbehaltsfruchtgenuss, bei dem sich der bisherige Eigentümer einer Sache die Nutzung und Erträge – nach Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Sache auf einen anderen – vorbehält, und dem Zuwendungsfruchtgenuss, bei dem das Nutzungsrecht samt Ertragsbefugnis auf eine andere Person übertragen wird, das zivilrechtliche Eigentum an der Sache jedoch unverändert bleibt.

Sachverhalt

Im Jahr 2024 vereinbarten Ehegatten ein lebenslanges Zuwendungsfruchtgenussrecht hinsichtlich dreier Liegenschaften, wobei die Ehefrau die Fruchtnießerin und der Ehemann der Fruchtgenussbesteller und Eigentümer der Sache waren. Die Fruchtnießerin schloss selbst mit den Mietern die Mietverträge über die Liegenschaften ab, trug die laufenden Kosten und vereinnahmte die Mieteinnahmen.
Zudem wurde eine Substanzabgeltung an den Ehegatten in Höhe der bisher geltend gemachten Absetzung für Abnutzung (AfA) vereinbart. Der kapitalisierte Wert der Substanzabgeltungen gemäß Bewertungsgesetz betrug jedoch nur rund 21 % des Wertes des kapitalisierten Fruchtgenussrechts. Die geleisteten Zahlungen für die Substanzabgeltung wurden von der Finanzverwaltung daher nicht als Werbungskosten anerkannt.

Rechtsansicht des BFG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) rechnete die Vermietungseinkünfte steuerlich zwar der Fruchtnießerin zu. Strittig war hingegen, ob die in Höhe der AfA vereinbarte Substanzabgeltung steuerrechtlich abzugsfähig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht die AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer und nicht dem Fruchtnießer zu. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde nicht vereinbart und auch sonst lagen keine Indizien für ein wirtschaftliches Eigentum der Ehegattin vor, weshalb die Ehegattin die Abschreibung betreffend das Gebäude steuerlich nicht selbst geltend machen kann.
Zur vereinbarten Substanzabgeltung hielt das BFG fest, sie sei zwar fremdüblich und eindeutig vereinbart. Inhaltlich sei sie jedoch als Ersatz für eine Abschreibung zu qualifizieren, die der Fruchtnießerin steuerlich – mangels Stellung als wirtschaftlicher Eigentümerin – nicht zustehe. Vielmehr sei die Substanzabgeltung als steuerlich unbeachtliche Unterhaltsrente zu qualifizieren, da der Rentenbarwert der Substanzabgeltung deutlich weniger als 50 % des Wertes des Fruchtgenussrechts ausmache. Die Zahlungen für Substanzabgeltung sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Tipp
Werden bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechts Fehler gemacht, können diese oft nicht mehr saniert werden. Daher sollte vor dem Abschluss einer Fruchtgenussvereinbarung unbedingt eine steuerliche Beurteilung vorgenommen werden.